Medizinrecht
MRT bleibt im GKV-Bereich Radiologen vorbehalten
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MRT bleibt im GKV-Bereich Radiologen vorbehalten. Wer über eine Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“ verfügt, darf MRT-Leistungen nur privat anbieten. Eine Abrechnung zulasten der GKV ist dagegen nicht möglich. Dies entschied das BVerfG am 2.5.2018 (Az.: 1 BvR 3042/14).