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Aktuelle Rechtsprechung

Haftung des Arztes wegen übersehener Malaria-Erkrankung

Arzt hat im Bereitschaftsdienst eine Malaria-Erkrankung der Klägerin mit einem Magen-Darm-Infekt verwechselt, obwohl er von einem vorausgegangenen Aufenthalt der Klägerin in Afrika Kenntnis hatte. Das Gericht stellte ein vorwerfbaren Diagnosefehler sowie ein unterlassenen therapeutischen Aufklärungsfehler fest. Die Klägerin hätte sich zur genaueren Diagnosestellung durch Ratschlag des Arztes in ein Krankenhaus begeben müssen, OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2017, Az. 8 U 228/11.

50.000 € Schmerzensgeld nach Verlust des Unterarms

Arzt versäumt bei erster Nachsorgeuntersuchung einer Gipsschienenbehandlung das Kompartmentsyndrom abklären zu lassen. In Folge des groben Behandlungsfehlers verlor der Patient seinen rechten Unterarm. Der betraute Hausarzt wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 50.000 € verurteilt, OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 - 26 U 59/16.

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Lymphknotenentfernung
Wegen fehlerhafter Aufklärung, einer lediglich rudimentär dokumentierten, grob fehlerhaften operativen Entfernung eines Lymphknotens am Hals der Klägerin und fehlerhafter postoperativer Behandlung sind eine Klinik und eine nachbehandelnde Neurologin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 80.000 € sowie eines Schadenersatzes in Höhe von mehr als 40.000 € verurteilt worden. Die festgestellten Fehler hatten zu einer Schädigung des Schulterhebenervs der Patientin geführt, Landgericht Dortmund, Urteil vom 14.04.2016 – 4 O 230/13.

Zahnarzt scheitert mit Klage gegen Kürzungsbescheid nach Wirtschaftlichkeitsprüfung
Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage der statistischen Durchschnittsprüfung stellt bereits ein offensichtliches Missverhältnis bei einer Überschreitung von 40 bis 60 Prozent des Gesamtfallwertes dar. Bei Tatsachen der individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes endet die Amtsermittlungspflicht, sodass dieser umfassend vortragen und verifizieren muss, Sozialgericht München, Urteil vom 09.11.2016 - S 38 KA 5170/15.

Das Alter darf bei Vertragsarztzulassung nicht allein entscheidend sein
Einem 74-jährigen Augenarzt darf nicht allein deshalb die Zulassung als Vertragsarzt verwehrt werden, weil ein zehn Jahre jüngerer Konkurrent mutmaßlich länger vertragsärztlich tätig sein kann. Der Aspekt eines Altersunterschieds darf schon aus Diskriminierungsgesichtspunkten bei der Zulassungsentscheidung nicht allein ausschlaggebend sein. Ein bloßes Abstellen auf den Altersunterschied würde etwa bei einem 35-jährigen und einem 45-jährigen Bewerber zu einer grundsätzlichen Benachteiligung des älteren Bewerbers führen und dabei vernachlässigen, dass der jüngere Bewerber seine Praxis nach einigen Jahren aus persönlichen Gründen einfach verlegen kann. Nur aufgrund eines Altersunterschieds kann nicht ohne Weiteres auf eine bessere oder schlechtere Versorgungskontinuität geschlossen werden.
Auf die Klage eines 74-jährigen Augenarztes verpflichtete das SG Mainz vor diesem Hintergrund den zuständigen Berufungsausschuss, über die Besetzung eines Vertragsarztsitzes erneut zu entscheiden. Der Ausschuss hatte zwar erkannt, dass der Kläger unter Versorgungsgesichtspunkten besser geeignet sei als ein zehn Jahre jüngerer Konkurrent, aber entscheidend darauf abgestellt, dass der jüngere Arzt noch deutlich länger vertragsärztlich tätig sein könne und damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung biete, Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.05.2016 – S 16 KA 211/14.

BGH-Urteil zu falschen Angaben beim Mahnbescheid
Ein Mahnverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss daher im Antragsformular erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14) (…).

Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind unzulässig

Die Werbung für ästhetisch-plastische Operationen ohne medizinische Notwendigkeit im Internet mit Fotos, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen, ist angesichts eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 S. 3 HWG und das Wettbewerbsrecht unzulässig. Der Einsatz solcher Werbemittel ist bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen gänzlich verboten. Daran ändert auch die vorhergehende Registrierung der potentiellen Patienten per E-Mail nichts oder der Hinweis, dass die Bilder nur bereits eingehend informierten Patienten zugänglich seien. Das Verbot soll verhindern, dass sich Menschen den mit einem Eingriff verbundenen Risiken aussetzten, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gibt. Im Übrigen ist das Verbot sowohl mit EU-Recht als auch deutschem Verfassungsrecht vereinbar, OLG Koblenz, Urteil vom 8.06.2016, Az. 9 U 1362/15.

BGH-Urteil zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil (Az. X ZR 1/14) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon absehen darf, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben, Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az.: X ZR 1/14. (…) Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen. In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.